Startseite
Kollegium Autokephaler Bischöfe
Der Unabhängige Katholik
Satzung
Kontakt/ Links
Impressum
Gästebuch
Blog
Sukzessionsliste
Anfahrt
 


Name, Sitz, Zweck und Ziele

§1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen: "Unabhängig Katholische Kirche". Kurz:UKK.

(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(3) Der Sitz der Unabhängig Katholischen Kirche befindet sich:

     Bahnhofstraße 10- 51570 Windeck- Au

(4) Die Unabhängig Katholische Kirche kann auch außerhalb Deutschlands, gemäß der in dem jeweiligen Land geltenden Gesetzgebung; Zweigstellen errichten.

§2 Zweck

(1) Die Unabhängig Katholische Kirche dient der Verteidigung des katholischen Glaubens und der Durchführung der Beschlüsse von Trient.

(2) Das höchste Ziel der Unabhängig Katholischen Kirche, ist die Verherrlichung Gottes und der Dienst an den Mitmenschen die in besonderer Weise benachteiligt sind. Die Unabhängig Katholische Kirche will eine Lebens- und Arbeitsgemeinschaft sein, deren Mitte Jesus Christus ist.

(3) Die Mitglieder der Unabhängig Katholischen Kirche setzen ihre gesamte Kraft, Arbeit und Gebet dafür ein, daß die Arbeit im Weinberg des Herrn voranschreitet und Frucht trägt. Sie werden dabei von Diakonen, Priestern, Bischöfen und dem Unabhängig katholischen Primas und Metropolit begleitet.  

§3 Ziele

(1) Die Unabhängig Katholische Kirche möchte Menschen guten Willens zusammenschließen, um den wahren unverfälschten katholischen Glauben; wie es beim Konzil von Trient für alle Zeit beschlossen worden ist; zu bewahren und zu erhalten.

(2) Es sollen Glaubenszentren geschaffen werden, in denen der Glaube gelehrt und gelebt wird.

(2a) Würdige Räumlichkeiten können zu Kapellen hergerichtet werden. Die Nutzer der Glaubenszentren (Kapellen und Messzentren) haben für den Unterhalt selbst zu sorgen.

(3) Die Unabhängig Katholische Kirche beruft sich auf den in der Bibel geforderten Missionsauftrag Christi, an die Seinen und wird ihn in der Welt durchführen.

(4) Die Diakone, Priester, Bischöfe und der Unabhängig katholische Primas und Metropolit, sollen von allen Mitgliedern, in ihrem Dienst am Altar und an den Mitmenschen unterstützt werden.

(5) An den unverfälschten Kanon der Göttlichen Liturgie des Papstes Pius V., der diese für alle Zeit beim Konzil von Trient festgelegt hat, wird festgehalten.

(5a) Ausnahmen von dieser Regel, kann der Unabhängig Katholische Primas und Metropolit verfügen. Dabei bedarf es der Schriftform und ist personell an den einzelnen Kleriker gebunden.

(6) In besonderer Weise verehrt die Unabhängig Katholische Kirche die unbefleckte Jungfrau und Gottesmutter Maria, die Mutter unseres Herrn Jesus Christus. Auch die Schutzengel werden um Beistand angefleht.

(7) Besondere Verehrung wird dem heiligen Franziskus von Assisi entgegen gebracht und sein Fest am 04. Oktober eines jeden Jahres festlich begangen.

(8) Das Herz der Unabhängig Katholischen Kirche ist Jesus Christus, im allerheiligsten Sakrament des Altares. Die Mitglieder wissen darum und bemühen sich, um eine intensive Verehrung. Die Mitglieder der Unabhängig Katholischen Kirche wissen sich auch im besonderen vom heiligen Geist geführt und wollen alles in ihrer Macht stehende tun, um den Willen Gottes zu erfüllen.

(9) Die Mitglieder der Unabhängig Katholischen Kirche nehmen sooft es ihre Zeit erlaubt, an der Göttlichen Liturgie teil. Die Gottesdienstzeiten, werden im Gemeindeblatt:"Der Unabhängige Katholik" veröffentlich.

(10) Das Gemeindeblatt:"Der Unabhängige Katholik", wird in regelmäßigen Zeitabständen heraus gegeben.

(11) Die Mitglieder der Unabhängig Katholischen Kirche, schöpfen ihre Kraft und ihr Vertrauen aus dem Wort Gottes in der heiligen Schrift. Deshalb soll in den Familien jeden Tag in der heiligen Schrift gelesen werden.

(12) Die Mitglieder der Unabhängig Katholischen Kirche, die Laien, mehr noch die Diakone, Priester und Bischöfe und in besonderer Weise die Ordensleute sollen sich eines einfachen, bescheidenen Lebenswandel befleißigen. Alle Mitglieder der Unabhängig Katholischen Kirche, sollen mit den Gütern der Erde verantwortungsvoll umgehen.

(13) Die Geistlichkeit der Unabhängig Katholischen Kirche, egal welchen Standes, sollen nach Möglichkeit, neben ihrem geistlichen Amt einen Zivilberuf ausüben und sich selber unterhalten, um so die privaten notwendigen Ausgaben zu bestreiten und um die Gaben an die Armen austeilen zu können. Sie erhalten kein Geld für ihren Dienst als Seelsorger. Die Geistlichen sind nicht dem Pflichtzölibat verpflichtet. Das Zölibatsversprechen, können sie aber auf eigenen Wunsch ablegen. Nur die Ordensleute versprechen Ehelosigkeit und Keuschheit.

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden.

(2) Sollte eine Person nicht getauft sein, sollte die Bereitschaft vorhanden sein, nach einer angemessen Zeit des Studiums des christlichen Glaubens und der katholischen Lhre, das heilige Sakrament der Taufe zu empfangen.

(3) Dem Mitglied wird, nachdem er seine Aufnahmeerklärung unterzeichnet hat und er in das Mitgliederregister eingetragen ist und der Vorstand zugestimmt hat, ein Mitgliedsausweis und die Satzung übergeben.

(4) Das beenden der Mitgliedschaft erfolgt durch die schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds aus der Unabhängig Katholischen Kirche, zum Schluß eines jeden Geschäftsjahres, mit Einhaltung einer Frist von einem Monat, oder durch den Tod.

(5) Ein Mitglied der Unabhängig Katholischen Kirche kann durch den Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es im erheblichen Maße gegen die Satzungen und/oder die Interessen der Unabhängig Katholischen Kirche fort gesetzt verstößt und trotz mehrerer brüderlichen Ermahnungen von seinem "Tun" nicht abläßt.

(5a) Das ausgeschlossene Mitglied kann beim Vorstand (der Synode) und/oder der Komission des Unabhängig Katholischen Primas und Metropoliten in schriftlicher Form Einspruch einlegen. Die Verwaltungssynode stimmt dann in geheimer Abstimmung über die Beschwerde ab und teilt dann das Ergebnis dem Beschwerdeführer mit.

(6) Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben. Die Unabhängig Katholische Kirche wird auschließlich aus freiwilligen Gaben finanziert.

§5 Gemeinnützigkeit

(1) Die Unabhängig Katholische Kirche verfolgt ausschlßlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes:"Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung". Die Unabhängig Katholische Kirche ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Unabhängig Katholischen Kirche, dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Unabhängig Katholischen Kirche. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Unabhängig Katholischen Kirche fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohen Vergütung begünstigt werden.

§6 Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr der Unabhängig Katholischen Kirche begint mit dem Pfingstsonntag eines jeden Jahres und endet mit der Pfingstvigil (Samstag vor dem Pfingstsonntag) des nächsten Jahres.

§7 Organe

(1) Die Unabhängig Katholische Kirche wird durch folgende Organe geführt und geleitet:

a.) Die Verwaltungssynode (Vorstand)

b.) Die Synode (Mitgliederversammlung)

c.) Die Komission des UKK Primas und Metropoliten (geistlicher Vorstand mit juristischer Funktion).

(2) Die Verwaltungssynode (Vorstand) wird von der Synode (Mitgliederversammlung) auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Es reicht die einfache Mehrheit der Stimmen der Synode (Mitgliederversammlung).

(2b) Sie besteht aus dem Synodalrat (1. Vorsitzender, dieser kann, wenn es so bestimmt ist, der UKK Primas und Metropolit sein in Personalunion zum Amt des Vorsitzenden der Komission des UKK Primas und Metropoliten), Dem stellvertretenden Synodalrat (2. Vorsitzender) und der Kirchmeister (Schatzmeister, Kassenwart).

(3) Die Verwaltungsynode vertritt den Verein: Unabhängig Katholische Kirche.

(4) Die Verwaltungssynode (der Vorstand) legt der Synode (Mitgliederversammlung) und dem Unabhängig Katholischen Primas und Metropoliten jährlich einen Rechenschafftsbericht vor, nachdem sie die Mitglieder der Synode (Mitgliederversammlung) binnen einer Frist von zwei Wochen eingeladen hat.

(4a) Den Vorsitz der Synode (Mitgliederversammlung) führt der Synodalrat (1.Vorsitzender).

(4b) Die Synode (Mitgliederversammlung) entlastet die Verwaltungssynode (Vorstand).

(5) Die Beschlüsse der Synode (Mitgliederversammlung) werden von einem aus der Mitte der Synode (Mitgliederversammlung) zu wählenden Synodalen (Mitglied) protokoliert.

(6) Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 7/8 der Stimmen der anwesenden Synodalen (Mitglieder).

(6a) Beschlüsse der Synode (Mitgliederversammlung) bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, sofern das Vereinsrecht oder die vorliegende Satzung eine andere Stimmenmehrheit verlangt.

(6b) Abstimmungen erfolgen in geheimer Form.

(7) Die Komission des Primas und Metropoliten, besteht aus dem Primas und Metropoliten selbst, und aus den Bischöfen, Ordensoberen und evtl. Altbischöfen.

(7a) Der Primas und Metropolit als Vorsitzender seiner Komission, kann auch verdiente Kleriker (Priester, Diakone und auch Ordensfrauen) in die Komission des UKK Primas und Metropoliten berufen.

(7b) In allen geistlich- religiösen Angelegenheiten der Unabhängig Katholischen Kirche entscheidet der UKK Primas und Metropolit nach Anhörung der Mitglieder seiner Komission und der Mitglieder der Verwaltungssynode.

(7c) Bei dem Amtsantritt des Unabhängig Katholischen Primas und Metropoliten hinterlegt der jeweilig residierende bei der Verwaltungsynode ein versiegeltes Schreiben mit den Namen von drei Bischöfen, die bei Erledigung des Stuhles des Primas und Metropoliten (durch Tod, schwerer Krankheit oder Amentia) die Nachfolge antreten sollen. Die Reihenfolge geht aus der Stellung der Namen hervor (erstens Bischof X, zweitens Bischof Y usw.). Dem residierenden Primas und Metropoliten bleibt es unbenommen die Namen oder die Reihenfolge jederzeit beliebig zu ändern.

(7d) Die Erledigung des Stuhles des Primas und Metropoliten erfolgt durch Amtsverzicht, schwerer Krankheit oder durch den Tod.

(7e) Die Bischöfe müssen über eine nachweislich gültige Bischofsweihe verfügen und die successio apostolica nachweisen können. Die Bischöfe müssen auch im Kollegium Autekephaler Bischöfe Mitglied sein.

(7f) Über anstehende Weihen von Diakonen, Priester und Bischöfe entscheidet der Unabhängig Katholische Primas und Metropolit nach Anhörung seiner komission und der Verwaltungssynode. Die Komission des Primas und Metropoliten und die Verwaltungssynode haben jedoch nur eine beratene Funktion.  Bei Bischofsweihen berät sich der Unabhängig Katholische Primas und Metropolit mit dem Kollegium Autekephaler Bischöfe (Bischofskonferenz) und entscheidet dann.

§8 Unterorganisationen

(1) Innerhalb der Unabhängig Katholischen Kirche können sich  Ordensgemeinschaften und Fraternitäten bilden.

(2) Diese Gemeinschaften geben sich eine Verfassung, die im Einklang mit der Satzung der Unabhängig Katholischen Kirche stehen muß.

(3) Die Ordensgemeinschaften und Fraternitäten müssen durch den Unabhängig Katholischen Primas approbiert werden.

(4) Leiterinnen und Leiter haben auch einen Sitz im Kollegium Autekephaler Bischöfe.

(5) Sonstige Vereinigungen (Hilfsgruppen, Carikative Genossenschaften ect.) können nach Absprache mit dem Synodalrat (1. Vorsitzender) und der Komission des Unabhängig Katholischen Primas und Metropoliten gebildet werden.

§9 Ordnung der liturgischen und geistlichen Kleidung des Weltklerus und der Ordensleute

(1) Die liturgische Kleidung entspricht den Bestimmungen für das Zelebrieren der Göttlichen Liturgie, nach der Ordnung der Beschlüsse von Trient.

(2) Die Diakone tragen schwarze Soutane ohne Cingulum. Die Priester tragen schwarze Soutane mit Cingulum.

(3) Die Bischöfe tragen bei liturgischen Handlungen eine violette Soutane, ein violettes Soli Dei, ein violettes Cingulum und an Hochfesten eine violette Manteletta, Ring und Pectorale. Ansonsten tragen sie eine schwarze Soutane violett abgesetzt, ein violettes Soli Dei, ein violettes Cingulum, eine schwarze Muzetta violett abgesetzt, Ring und Pectorale.

(4) Der Unabhängig Katholische Primas trägt bei liturgischen Handlungen, Hochfesten und offiziellen Terminen eine rote Soutane, ein rotes Soli Dei, eine rotes Cingulum und eine rote lange Mateletta, Ring und Pectorale. Ansonsten trägt er eine schwarze Soutane, ein rotes Soli Die und ein rotes Cingulum, Ring und Pectorale. Wenn der Unabhängig Katholische Primas und Metropolit in der Göttlichen Liturgie Hauptzelebrant ist, trägt er über dem Messgewand das Ehrenband, welches in rot und gold ist und auf ihm sind zwölf Kreuze die die zwölf Apostel symbolisieren soll.

(5) Die Ordensleute und Fraternitäten tragen die Tracht, die sie sich in ihrer Regel festgelegt haben.

§10 Auflösung des Vereins: Unabhängig Katholische Kirche

(1) Der Verein: Unabhängig Katholische Kirche kann von der Synode (Mitgliederversammlung) mit einer Mehrheit von 7/8 der gültig abgegebenen Stimmen aufgelöst werden.

(2) Das Vermögen des Vereins: Unabhängig Katholische Kirche fällt dann dem Verein: Himmel un Äad Verein zur psychsozialen Betreuung von Krebs- und Aidspatienten e.V. Zülpicher Straße 311- 50937 Köln zu.

(3) Der Verein: Unabhängig Katholische Kirche kann sich auch einer anderen Kirche unterstellen, Assoziieren, aufgehen oder fusionieren. Für diesen Rechtsakt bedarf es aber auch einer Mehrheit von 7/8 der Synodalen (Mitglieder) der Synode (Mitgliederversammlung).

 
Top